Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für die Abwicklung von Bestellungen + Aufträgen gelten, falls keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen werden, ausdrücklich die nachfolgenden Bedingungen:

§ 01. Angebote und Verträge
Die von uns angebotenen Preise verstehen sich freibleibend. Alle Verkäufe und Abschlüsse, seien sie durch uns und durch uns beauftragte Personen getätigt, gelten erst mit der Ausfertigung unserer Auftragsbestätigung als für uns verbindlich.

§ 02. Preise
Alle angegebenen Preise verstehen sich, falls nichts anderes vereinbart wurde, ab unserem Lager, unverpackt und zuzüglich der am Tage der Lieferung jeweils gültigen Umsatzsteuer.

§ 03. Lieferfrist
Die Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages. Die Liefertermine gelten mangels besonderer Vereinbarung stets als annähernd und unverbindlich abgegeben. Teillieferungen sind zulässig. Verzugsstrafen oder sonstige Schadenersatzansprüche für verzögerte Lieferungen sind ausgeschlossen, oder bedürfen unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung.

§ 04. Höhere Gewalt
Betriebsstörungen und Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder aber ganz oder teilweise, wenn es die näheren Umstände erfordern, die Lieferverpflichtung auszuheben, ohne dass Schadenersatzansprüche gegen uns geltend gemacht werden können. Werden Lieferfristen aus vorstehenden Gründen überschritten, bleibt der Besteller trotzdem, ohne Abzug, Abnahmeverpflichtet.

§ 05. Lieferung
Die Beförderung der Ware ab Lieferwerk oder unser Lager, geschieht stets auf Gefahr des Bestellers, auch dann, wenn wir frachtfrei fob oder cif verkauft haben. Sofern vom Besteller keine genauen Anweisungen erfolgen, geschieht die Auswahl des Transporteurs nach unserer freien Wahl.

§ 06. Mängelrüge
Mängelrügen sind, soweit diese durch entsprechende Untersuchungen nachgewiesen werden, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 14 Kalendertagen und 6 Monaten bei versteckten Mängeln nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen.

Prüf- und Abnahmekosten gehen zu Lasten des Käufers. Bei Mängeln oder fehlen einer zugesicherten Eigenschaft der gelieferten Ware sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung, Wandlung, Minderung oder Ersatzlieferung berechtigt.Weitergehende Schadenersatzansprüche, wie z.B. Folgeschäden, stehen dem Käufer nicht zu. Gibt der Käufer uns keine Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche. Die abgesprochenen Rücksendungen haben für uns kostenfrei zu erfolgen. Unzulässige Reklamationen werden durch uns kostenpflichtig zurückgesand.

§ 07. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösung von Schecks und Wechseln, uneingeschränktes Eigentum des Verkäufers. Der erweiterte Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Käufer ist berechtigt, die Ware weiterzuverarbeiten und zu veräußern unter Berücksichtigung folgender Bestimmungen:

a) Durch die Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gemäß § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird für den Verkäufer vorgenommen, ohne dass ihm daraus Verbindlichkeiten entstehen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt oder vermengt, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes seiner Eigentumsvorbehaltsware zum Gesamtwert.

b) Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware einschließlich etwaiger Saldoforderungen an den Verkäufer ab und zwar anteilig auch insoweit, als die Ware verarbeitet oder vermengt ist und der Verkäufer hieran die Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt hat. In letzterem Fall steht dem Verkäufer an dieser Zession ein im Verhältnis zum Fakturenwert seiner Vorbehaltsware zum Fakturenwert des Gegenstandes entsprechender Bruchteil der jeweiligen Kaufpreisforderung zu. Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Faktor an den Verkäufer ab.

c) Der Verkäufer wird die abgetretenen Forderungen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug des Käufers. In diesem Fall ist der Verkäufer vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Verkäufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben und dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser zu gestatten.

d) Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderung sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu benachrichtigen.

e) Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen übliche Gefahren wie Feuer, Diebstahl und Wasser im üblichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungs-ansprüche, die ihm aus Schäden der o.a. genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatz-verpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe seine Forderungen ab.

§ 08. Zahlung
Unsere Rechnungen sind, falls nicht anders vereinbart, nach 10 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb 30 Tagen ohne Abzug zu begleichen. Bei Zielüberschreitungen werden ab Fälligkeitsdatum Verzugszinsen in Höhe der Banksätze für kurzfristige Kredite angerechnet. Bei bestehender schlechter Vermögenslage des Käufers sind wir jederzeit berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung von den vorherigen Zahlungserfüllung abhängig zu machen. Ist die Lieferung bereits erfolgt, wird der Kaufpreis für die gelieferte Ware sofort fällig.

§ 09. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen, sowie für alle sich aus dem Vertrag ergebenen Verbindlich-keiten ist Lüneburg.

§ 10. Recht
Es gilt in allen Geschäftsfällen das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sollte eine der o.g. Bedingungen ungültig sein, so ändert dieses nicht die Gültigkeit der anderen Bestimmungen, oder die Bindungen an den Kaufvertrag.

Stand 09/2001

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